Montag, 7. März 2016

Gotteslästerung

Der bessere Weg: Anklage wegen Verleumdung

18. Februar 2016. Auch die Gerichts-Welt ist ungerecht. "Es besteht höchste Gefahr für das Kindeswohl, die Kinder sollen getauft werden", hat 2011 eine Verfahrensbeiständin aus Lüdinghausen an das Oberlandesgericht Hamm geschrieben. Ihr wahres Ziel war aber nicht die Lästerung des katholischen Glaubens, sondern: Sie wollte ein Wiedersehen von Bruder und Schwester, die sich zuletzt gesehen hatten, als das Mädchen noch ein Säugling war, mit allen ihr möglichen juristischen Mitteln verhindern. Darüber verfasste ich damals im Namen meines Jagdterriers Mike Tjaden einen spöttischen Text, weil mir zu einer ernsthaften Auseinandersetzung nicht mehr zumute war. Hier klicken

Gotteslästerung ist dieser Verfahrensbeiständin nie vorgeworfen worden, dafür jetzt aber einem Lehrer, ebenfalls aus Lüdinghausen. Der klebt auf die Heckscheibe Zitate aus der Bibel, die nachdenklich stimmen sollen. Beispiel: "Herr, du brichst Gegnern den Kiefer. Nun schlag ihnen auch die Zähne aus. Gebet nach Psalm 58 und 3". Hier klicken Die Verhandlung findet am 25. Februar vor dem Amtsgericht Lüdinghausen statt. Klage-Basis ist der § 166 StGB.

Die Staatsanwaltschaft Münster hätte es sich viel leichter machen können als mit diesem umstrittenen Paragraphen. Die weitaus bessere Methode wäre eine Anklage wegen Verleumdung gewesen. Dann hätte der Angeklagte beweisen müssen, dass Gott seinen Gegnern wirklich den Kiefer bricht. Denn bei Verleumdung gilt die umgekehrte Beweislast. Gott müsste deshalb auch nicht vor Gericht erscheinen, um hoch und heilig zu versichern, dass Kieferbruch nicht zu seinen Methoden gehört.

§ 166 StGB

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.


Geldbuße für Lehrer

Albert Voß verließ das Amtsgericht in Lüdinghausen am Donnerstag (25. 2. 2016) mit einem Lächeln. Die Richterin hatte ihn gerade wegen Gotteslästerung verwarnt. Außerdem muss der pensionierte Lehrer eine Geldbuße von 500 Euro zahlen, weil er immer wieder provozierende Sprüche auf sein Auto geklebt hatte. Voß will in die nächste Instanz gehen.

WDR 

Auf dem WDR-Foto verweist der Lehrer auf der Heckscheibe seines Autos auf Matthäus 15,4: "...wer aber Vater und Mutter flucht, der soll des Todes sterben."   

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